Einkaufsbedingungen der HOFER GmbH & Co KG
1. Vertragsabschluss / Formerfordernisse
1.1. Für alle Bestellungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen an die HOFER GmbH & Co KG (Hofer) gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs -oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt anlog für Änderungen dieser Bedingungen. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen, sowie deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers.
1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Lieferverhältnisse an.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Hofer und dem Auftragsnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Hofer ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn diese nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt unverändert bestätigt wurden.
1.5. Die vollständige oder teilweise Vergabe der Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Lieferung und Versand
2.1. Die Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung.
2.2. Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind uns rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht mitzuteilen.
2.3. Die Transportversicherung wird seitens Hofer nur gedeckt, soweit Hofer nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet ist.
2.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge sowie Chargennummer angibt.
2.5. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt Hofer sich ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
2.6. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für Hofer erstellten Software-Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
2.7. Werden Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände von Hofer erbracht, ist der Lieferant zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
2.8. Teillieferungen bzw. -leistungen und Vorauslieferungen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung seitens Hofer. Hofer trägt bis zum vereinbarten Liefertermin lediglich die Haftung eines Verwahrers.
2.9. Im Falle eines von Hofer nicht zu vertretenden Lieferverzuges ist Hofer berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen ohne Setzung einer Nachfrist mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
2.10. Die Abnahme sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel erfolgt in angemessener Zeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfangs bei stichprobenartiger Prüfung nicht den Vorschriften oder der vereinbarten Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden.
3. Preise
3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
3.2. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
4. Rechnungen, Zahlungen
4.1. Rechnungen sind unter Anführung sämtlicher Bestelldaten an accounting.austria@hofer-medical.com zu senden. Rechnungen über Arbeitsleistungen sind von Hofer bestätigte Zeitausweise beizulegen.
4.2. Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.
4.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist Hofer unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.4. Die Abtretung der Forderungen gegen Hofer an Dritte ist ausgeschlossen.
5. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
5.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.
5.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung auch nicht innerhalb einer von Hofer gesetzten Nachfrist, ist Hofer berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind ist Hofer auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die Hofer durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen, behält sich Hofer bis zur Schlusszahlung vor.
5.4. Wird über das Vermögen des Lieferanten ein Konkurs -oder Ausgleichsverfahren eröffnet, ist Hofer berechtigt unbeschadet sonstiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
6. Sicherheit, Umweltschutz
6.1. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Medizinprodukte-, Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. MPG, ÖNORM, VDE, VDI, DIN, ISO entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für dessen Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten und nicht-verbotene Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den mitgeschickten Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind Hofer umgehend mitzuteilen.
6.3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant alleine für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
7. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
7.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Österreichs erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
7.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der entsprechenden Verordnungen auf dessen Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Hofer über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
8. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
8.1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von Hofer angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf Hofer über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
8.2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf Hofer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
9.1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel werden gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
9.2. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
9.3. Sendet Hofer mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag an den Lieferanten zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich Hofer vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
10. Garantie und Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
10.1. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist Hofer berechtigt, sofort die in Ziffer 10.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
10.2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf die Zustimmung seitens Hofer. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von Hofer befindet, tragen der Lieferant die Gefahr.
10.3. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann Hofer nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
10.4. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Sicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist Hofer berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Lieferantenkosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet und Hofer Mängel sofort beseitigen müssen, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
10.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 8.1; die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 8.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für den Zeitraum gehemmt, der mit Absendung der Mängelanzeige von Hofer beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.
10.6. Hat der Lieferant entsprechend von Hofer vorgegebenen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen Hofer die in Ziffer 10.3 genannten Rechte sofort zu.
10.7. Die gesetzlichen Rechte von Hofer bleiben im Übrigen unberührt.
10.8 Für die Dauer von 24 Monaten ab der Annahme der Lieferung und Leistung garantiert der Lieferant, dass die Lieferung oder Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht, frei von etwaigen Mängeln ist, allen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und für die vorgesehene und von Hofer vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.
11. Wiederholte Leistungsstörungen
11.1. Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist Hofer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch zu erbringen sind.
12. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
12.1. Der Lieferant stellt Hofer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte –gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von ihm gelieferten Produktes gegen Hofer erheben, und erstatten die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
13. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
13.1. Von Hofer zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei Hofer. Diese sind einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die genannten Gegenstände sind nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden und unbefugten Dritten nicht zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Wird ein Unterlieferant zur Ausführung der Bestellung mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern beauftragt, tritt der Lieferant an Hofer die Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.
14. Beistellung von Material
14.1. Von Hofer beigestelltes Material bleibt im Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als Hofer Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind jedenfalls zu ersetzen.
14.2. Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für Hofer. Wobei Hofer unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen wird. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht Hofer das Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
15. Vertraulichkeit, Datenschutz
15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
15.2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für Hofer, insbesondere nach dessen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
15.3. Hofer weist ausdrücklich darauf hin, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen.
15.4. Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen mit allen technisch möglichen Mittel vor unbefugten Zugriff zu schützen. Bei Verdacht auf unautorisierten Zugriff hat der Lieferant Hofer umgehend zu informieren.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Hofer.
16.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Stand: Juli 2025 | Hofer GmbH & Co KG
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